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   BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 131.07   

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https://dejure.org/2009,22606
BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 131.07 (https://dejure.org/2009,22606)
BVerwG, Entscheidung vom 22.01.2009 - 2 C 131.07 (https://dejure.org/2009,22606)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Januar 2009 - 2 C 131.07 (https://dejure.org/2009,22606)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Beihilfefähigkeit eines über dem Satz der Bundespflegesatzverordnung liegenden und vom Verband der privaten Krankenversicherer anerkannten Pflegesatzes für eine stationäre Behandlung; Auslegung des § 3 Beihilfenverordnung (BVO) im Hinblick auf den Begriff der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.03.2003 - IV ZR 278/01

    Zur Erstattungsfähigkeit von Pauschalvergütungen reiner Privatkliniken in der

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 131.07
    Ohne Belang ist deshalb die vom Oberverwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12. März 2003 IV ZR 278/01 BGHZ 154, 154), wonach zur Ermittlung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der Vergütung einer Privatklinik und deren Leistungen nicht auf die Vergütungssätze von Krankenhäusern abzustellen ist, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und der Bundespflegesatzordnung bemessen werden.
  • BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95

    Beamtenrecht: Volle Überprüfbarkeit der ärztlichen Gebührenansätze im Rahmen der

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 131.07
    Der Senat hat gerade zum vorliegend maßgeblichen nordrhein-westfälischen Beihilferecht entschieden, dass die Anerkennung als angemessen auch in diesem Fall nur grundsätzlicher Natur und sie von der Annahme getragen ist, dass ärztliche Hilfe in aller Regel nur nach Maßgabe dieser Gebührenordnungen zu erlangen ist (Urteil vom 30. Mai 1996 BVerwG 2 C 10.95 Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12).
  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 131.07
    Vielmehr erschließt sich der Begriff angemessener Aufwendungen aus der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Dienstherrn, Beihilfe nur zu Krankenhausleistungen gewähren zu müssen, die sich auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränken (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 2 BvR 1053/98 BVerfGE 106, 225 ).
  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 24.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit;

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 131.07
    Auch der erkennende Senat hat betont, der Dienstherr sei nur gehalten, eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall zu gewährleisten (Urteil vom 28. Mai 2008 BVerwG 2 C 24.07 Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126 Rn. 23 = ZBR 2009, 41 ).
  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 19.06

    Beihilfe; Angemessenheit und Notwendigkeit der Aufwendungen; fehlerhafte

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 131.07
    Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so auszugestalten, dass diese Wahl für den Beamten immer wirtschaftlich neutral ausfällt (vgl. zur Vorsorgefreiheit: BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvR 613/06 ZBR 2008, 318 ), selbst wenn die Fürsorgepflicht es gebietet, dass der Beamte bei einer vertretbaren Auslegung gebührenrechtlicher Bestimmungen nicht das Risiko eingehen muss, entweder eine rechtliche Auseinandersetzung über eine zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrags selbst zu tragen (Urteil vom 20. März 2008 BVerwG 2 C 19.06 Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18).
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 613/06

    Keine Verletzung von Art 33 Abs 5 GG oder Art 3 Abs 1 GG durch Beschränkung

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 131.07
    Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so auszugestalten, dass diese Wahl für den Beamten immer wirtschaftlich neutral ausfällt (vgl. zur Vorsorgefreiheit: BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvR 613/06 ZBR 2008, 318 ), selbst wenn die Fürsorgepflicht es gebietet, dass der Beamte bei einer vertretbaren Auslegung gebührenrechtlicher Bestimmungen nicht das Risiko eingehen muss, entweder eine rechtliche Auseinandersetzung über eine zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrags selbst zu tragen (Urteil vom 20. März 2008 BVerwG 2 C 19.06 Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18).
  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94

    Arztrecht - Behandlungsmethoden - Wissenschaftliche Anerkennung

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 131.07
    Der Gesetzgeber hat aber das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern, die zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht zur Verfügung stehen (vgl. Urteil vom 29. Juni 1995 BVerwG 2 C 15.94 Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15), zu berücksichtigen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2012 - 1 A 1842/12

    Beihilfefähigkeit von angemessenen Aufwendungen für eine stationäre Behandlung in

    vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: Juni 2012, B I § 4 Anm. 4d (Seite B 62/17) und VVzBVO Ziffer 4.1.2.8: "Bei Kliniken der Maximalversorgung ist davon auszugehen, dass grundsätzlich für jede Erkrankung eine nach neuesten medizinischen Erkenntnissen bestmögliche Behandlung erfolgen kann"; in diese Richtung schon BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 131.07 -, DRiZ 2009, 297 = juris, Rn. 12 (noch zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BVO NRW 1975).

    Dass insoweit eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung - vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 131.07 -, a.a.O. = juris, Rn. 9 und 12 - der Klägerin im Universitätsklinikum C. gewährleistet gewesen wäre, dürfte schon angesichts des - unstreitigen - Umstandes auf der Hand liegen, dass zu diesem Klinikum bereits damals auf die Behandlung solcher Erkrankungen ausgerichtete Kliniken gezählt haben, nämlich die "Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie" (jetzt: "Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie") sowie eine Orthopädische Klinik.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2018 - 1 A 822/16

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen eines Beihilfeberechtigten für die

    vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2009 - 2 C 129.07 -, juris, Rn. 9 und 12, und - 2 C 131.07 -, juris, Rn. 9 und 12.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2021 - 1 A 46/17

    Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen für mehrfache stationäre Aufenthalte in

    vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2009 - 2 C 129.07 -, juris, Rn. 12, und vom 22. Januar 2009 - 2 C 131.07 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 A 1661/15 -, juris, Rn. 9 m. w. N.
  • VG Köln, 17.05.2013 - 19 K 3857/12

    Privatklinik, Vergleichsberechnung, Erlösausgleich

    vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein- Westfalen, Stand: November 2012, B I § 4 Anm. 4d (Seite B 62/18 f.) und VVzBVO Ziffer 4.1.2.8: "Bei Kliniken der Maximalversorgung ist davon auszugehen, dass grundsätzlich für jede Erkrankung eine nach neuesten medizinischen Erkenntnissen bestmögliche Behandlung erfolgen kann"; in diese Richtung schon BVerwG, Urteil vom 22.1.2009 - 2 C 131.07, DRiZ 2009, 297 = juris Rz. 12 (noch zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BVO NRW 1975).
  • VG Minden, 14.04.2016 - 4 K 1325/15

    Anspruch eines Beamten auf Zahlung einer weiteren Beihilfe für seine stationäre

    So OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - 1 A 1842/12 -, juris, Rdn. 5 und 6; VG Hamburg, Urteil vom 12. Oktober 2012 - 21 K 3385/10 -, juris, Rdn. 22 und 23 jeweils unter Verweis auf Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, aktuell: Stand Oktober 2015, B I § 4 Anm. 4d (Seite B 62/18a) und VVzBVO vom 15. September 2014 Ziffer 4.1.2.5.: "Bei Kliniken der Maximalversorgung ist davon auszugehen, dass grundsätzlich für jede Erkrankung eine nach neuesten medizinischen Erkenntnissen bestmögliche Behandlung erfolgen kann"; in diese Richtung schon BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 131.07 -, juris, Rdn. 12 (noch zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz1 BVO NRW 1975).
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